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Allgemeine Geschäftsbedingungen Tim von Loh GmbH Stand Januar 2025

1. Vertragspartner und Geltungsbereich

1.1 Parteien sind die Tim von Loh GmbH (nachfolgend „TVL“ oder „Lizenzgeber“), Holzweg 21, 32257 Bünde, HRB 19746, Amtsgericht Bad Oeynhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Tim von Loh und der Lizenznehmer.

 

1.2 Der Lizenzgeber bietet eine Softwarelösung für Fuhrparkmanagement und ein Portal für Leasingfahrzeugbeschaffung unter der Marke „Tim von Loh“ an (nachfolgend nur „Software“). Die Software ermöglicht es dem Lizenznehmer seinen Fuhrpark an Leasingfahrzeugen im Unternehmen vollumfänglich zu administrieren. Darüber hinaus erhält der Lizenznehmer Zugang zu einem exklusiven Portal mit günstigen Leasingangeboten für die Fahrzeugbeschaffung. 

 

1.3 Dieser Vertrag gilt für die Nutzung der Software.


1.4 „Lizenznehmer“ können ausschließlich Unternehmer im Sinne des §14 BGB sein.


1.5 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Lizenznehmers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Definitionen

2.1 „Bereitstellung“ meint die betriebsfähige Bereitstellung der Software-Lösungen und den Zugang zum Leasingportal, die erfolgt ist, wenn TVL dem Lizenznehmer die Freischaltung bzw. die erforderlichen Zugangsdaten mitgeteilt hat.

 

2.2 „Update“ meint die Fehlerbehebung / Mängelbehebung sowie die geringfügige Verbesserung und / oder Anpassung bereits vorhandener Funktionalitäten ohne Hinzufügen einer Funktionalität. Ein Update ist erkennbar durch Änderungen der nachrangigen Versionsnummern (bspw. von 2.1.1 zu 2.1.2).


2.3 „Upgrade“ meint die mehr als nur geringfügige Verbesserung und / oder Anpassung bereits vorhandener Funktionalitäten sowie das Hinzufügen neuer Funktionalitäten. Ein Upgrade ist erkennbar durch Änderung der führenden Versionsnummer (bspw. von 2.1.0 zu 2.2.0).


2.4 „Reverse Engineering“ sind sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 15.2 sowie Geschäftsgeheimnisse zu gelangen.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Die Software wird von TVL als webbasierte Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) zur Verfügung gestellt. Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Software zur Nutzung über das Internet durch Zugriff auf die Server von TVL bzw. auf die Server eines von TVL beauftragten Dienstleisters. Dem Lizenznehmer wird ermöglicht, die Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen und Daten mit Hilfe der Software zu speichern und zu verarbeiten.

 

3.2 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den folgenden Unterlagen:

 

  • diesen Softwarelizenzbedingungen (nachfolgend „dieser Vertrag“ oder „Softwarelizenzvertrag“),

  • den dem Lizenznehmer unterbreiteten Angebot, den dort benannten Preisen inklusive Leistungsbeschreibung,

  • dem vom Lizenznehmer erteilten Auftrag,

  • den Datenschutzhinweisen,

  • der gegebenenfalls zwischen TVL und dem Lizenznehmer abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

 

Diese regeln die Bereitstellung der Software durch TVL.

4. Produktumfang

Der Umfang der Software ergibt sich aus den dem Lizenznehmer unterbreiteten Angebot sowie den im Falle von Updates bereitgestellten Mitteilungen.

5. Rechte und Pflichten von TVL

5.1 TVL stellt dem Lizenznehmer die Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server. Die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von TVL bereitgestellt. TVL schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem beschriebenen Übergabepunkt und den IT-Systemen des Lizenznehmers.


5.2 Die Bereitstellung der Software erfolgt in der jeweils aktuellen Version. Ein Anspruch auf Nutzung älterer Versionen besteht nicht. Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die jeweils aktuelle Version.


5.3 Die Software wird laufend weiterentwickelt und der Service durch Updates und Upgrades verbessert. Updates sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig und durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Für Upgrades gelten die jeweils dem Lizenznehmer mitgeteilten Preise.


5.4 Der für den Lizenznehmer geltende Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie den im Falle von Updates bereitgestellten Mitteilungen.


5.5 TVL richtet einer vom Lizenznehmer als Administrator benannten Person eine Admin-Zugriffsberechtigung ein und übermittelt dazu einen Benutzernamen und ein Passwort. Der Administrator kann im Nachgang weitere Benutzer anlegen, die jeweils eine eigene Zugangsberechtigung, bestehend aus Benutzername und Passwort, erhalten. Benutzername und Passwort sind von den Nutzern stets geheim zu halten.


5.6 Mit Bereitstellung der Software wird entsprechender Speicherplatz für die Anwendungs- und Speicherdaten in dem vereinbarten Umfang bereitgehalten. TVL ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz Nachunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet TVL nicht von der alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Lizenznehmer zur vollständigen Vertragserfüllung.


5.7 Die Anwendungsdaten und gespeicherten Inhalte werden regelmäßig, mindestens werktäglich, auf in Deutschland befindlichen Servern gesichert.


5.8 TVL überlässt dem Lizenznehmer mit einer Verfügbarkeit von mindestens 98%. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software zum Gebrauch durch den Lizenznehmer im dafür vorgesehenen Zweck. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume für Wartungen und Updates, Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch TVL zu vertreten sind sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.

 

5.9 TVL beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.

 

5.10 Wartungsarbeiten sowie Störungen oder Unterbrechungen des Online-Dienstes werden, soweit vorher möglich, mit angemessener Frist angekündigt. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

 

5.11 TVL hat das Recht einen Support-Administrator einzusetzen, um ordnungsgemäß ihre Dienste erbringen zu können.


5.12 Die Durchführung des Fuhrparkmanagements und die Nutzung der zur Verfügung stehenden Funktionen erfolgt ausschließlich durch den Lizenznehmer, es sei denn TVL übernimmt auf Basis einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung die Administration des Fuhrparks.


5.13 TVL ist berechtigt, den Zugang zur Software bzw. den angebotenen Diensten von einer entsprechenden Bonitätsprüfung abhängig zu machen. 

6. Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

6.1 Es obliegt dem Lizenznehmer, die technischen Voraussetzungen zur Empfangnahme der Software am Übergabepunkt und ihrer Nutzung zu schaffen, namentlich, dass die sich aus Ziffer7 ergebenden Systemvoraussetzungen bei ihm erfüllt sind.

 

6.2 Der Lizenznehmer hat die ihm zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben.

 

6.3 Soweit TVL dem Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung der Software Speicherplatz zur Verfügung stellt und ihm ermöglicht, Inhalte im Zusammenhang mit den Fuhrparkmanagement zu verarbeiten, ist der Lizenznehmer ausschließlich für die gespeicherten/veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Der Lizenznehmer stellt insbesondere sicher, dass diese Inhalte frei von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) sind und nicht in irgendeiner Form gegen die Rechtsordnung verstoßen.


6.4 Die Software darf nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere keine rechtswidrigen Inhalte eingestellt. 


6.5 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, stets eine aktuelle Antivirensoftware zu verwenden.


6.6 Der Lizenznehmer belehrt seine Mitarbeiter über die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten.


6.7 Auf Anforderung wird der Lizenznehmer TVL die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen unverzüglich bereitstellen.

7. Technische Voraussetzungen

7.1 Die Nutzung der Software setzt eine stabile Verbindung zum Internet voraus. Die Bereitstellung des erforderlichen Internetzugangs, die Verbindungen zum Internet sowie erforderliches PC-Equipment, Telefonanlagen und/oder Mobilfunkendgeräte sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Lizenznehmer bzw. der über den Lizenznehmer berechtigten Unterlizenznehmer gesondert zu tragen.


7.2 Für die Webapplikation werden alle Standardbrowser (Edge, Chrome, Safari) in der neuesten verfügbaren Version unterstützt.


7.3 Für den Fall, dass die Telematik-Funktion der Software genutzt werden soll, muss der Lizenznehmer ergänzend folgende technische Voraussetzung im System sicherstellen: Das Fahrzeug muss eine eingebaute, funktionsfähige Telematik haben. Bei mobiler App-Nutzung: Smartphone (iOS und Android) mit Internetzugang und aktiviertem Bluetooth erforderlich, zudem Nutzung der neuesten App-Version; bei Nutzung von RFID werden funktionsfähige RFID-Karten oder Chips benötigt. Das mit funktionsfähiger Telematik ausgestattete Fahrzeug muss sich beim Starten und Beenden einer Buchung an einem mit GSM versorgten Standort befinden.

8. Gewährleistung

8.1 Der Lizenznehmer hat TVL Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat mittels einer möglichst detaillierten Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu erfolgen, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen. Soweit seitens TVL kein Vorsatz besteht, ist die Verjährung auf ein Jahr begrenzt. Ein Selbstbeseitigungsrecht steht dem Lizenznehmer nicht zu.


8.2 Die verschuldensunabhängige Haftung von TVL wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.


8.3 Weiterhin sind die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß genutzt wird. 


8.4 Eine Kündigung des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn TVL ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist oder wenn sie von TVL verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn begründete Zweifel bzgl. der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer gegeben ist.


8.5 TVL gewährleistet nicht, dass die Produkte Dritter uneingeschränkt zugänglich sind und zur Verfügung stehen.

9. Nutzungsrechte

9.1 Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Markenrechte und alle weiteren sonstigen Leistungsrechte an der Software sowie an den Gegenständen, die TVL dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zugänglich macht, stehen ausschließlich TVL zu.

 

9.2 Der Lizenznehmer erhält an der Software ein einfaches, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes

 

Nutzungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:

 

9.2.1 TVL räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung der Software zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird.

 

9.2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, Unterlizenzen an mit ihm im Sinne der §§15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu erteilen, sofern der Lizenznehmer dem Unterlizenznehmer sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt.


9.2.3 Der Lizenznehmer ist nicht befugt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.


9.2.4 Es erfolgt eine reine Überlassung innerhalb der von TVL bereitgestellten Cloud. Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht.


9.2.5 Sofern TVL während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates (vgl. Ziffer 2.2 ), Upgrades (vgl. Ziffer 2.3 ) oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software bereitstellt und der Lizenznehmer hiervon Gebrauch macht, gelten die vorstehenden Rechte und Pflichten auch für diese.


9.2.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu „reverse engineeren“, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder diese Handlung durch Dritte durchführen zu lassen, soweit es das Urhebergesetz nicht bereits selbst gestattet.


9.3 Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrags, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Lizenznehmers auf dem Server von TVL Datenbanken oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Lizenznehmer zu. Der Lizenznehmer bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. Gleiches gilt für vom Lizenznehmer in den Cloudspeicher geladene und ggf. urheberrechtliche oder anderweitig geschützte Materialien (z.B. Bildmaterial, Texte, usw.).


9.4 Für die Laufzeit des Vertrages räumt der Lizenznehmer TVL ein inhaltlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an diesen Datenbanken und Datenbankwerken zum Zwecke der Vertragserfüllung ein. Im Falle von Störungen ist TVL berechtigt, notwendige Änderungen an Format oder Strukturierung der Daten vorzunehmen. Entsprechendes gilt für etwaige vom Lizenznehmer hochgeladene und ggf. urheberrechtliche oder anderweitig geschützte Materialien (z.B. Bildmaterial, Texte, usw.). TVL ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. 

10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Vertrag über die Software eine Laufzeit von 24Monaten gerechnet ab dem im Angebot genannten Datum des Vertragsbeginns. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, soweit der Vertrag nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.


10.2 Unbeschadet der Ziffer8.4 (Kündigung bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs) bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, unberührt. Zur fristlosen Kündigung ist TVL insbesondere berechtigt, wenn

 

  • der Lizenznehmer die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Software grob verletzt und auch nach einer Abmahnung fortsetzt oder wiederholt;

  • der Lizenznehmer zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder sonst liquidiert wird und/oder seine Zahlungen einstellt;

  • die Vermögensverhältnisse des Lizenznehmers sich so verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Aufrechterhaltung oder Fortführung seines Geschäftsbetriebs gefährdet oder unmöglich ist;

  • der Lizenznehmer sich auch nach einer entsprechenden Mahnung mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung mit mehr als zwei Monaten im Zahlungsverzug befindet oder wenn sich der Lizenznehmer auch nach Abzug etwaiger Zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in der Höhe der für zwei Monate vereinbarten Entgelte in Zahlungsverzug befindet.


10.3 Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

 

10.4 Die Kündigung dieses Vertrages, gleichgültig ob ordentlich oder außerordentlich, hat in Schriftform (§126 BGB) zu erfolgen.

11. Preise und Vergütung

11.1 Die Vergütung richtet sich nach den jeweils im Angebot benannten und vereinbarten Preisen. Sie setzt sich aus der wiederkehrenden monatlichen Lizenz für den Zugang zum Leasingangebotsportal und der monatlichen Gebühr für die Fuhrparkmanagement-Software zusammen, die sich nach der Anzahl der im Fuhrpark befindlichen Leasingfahrzeuge berechnet. Weitere Kosten werden im Angebot kenntlich gemacht.


11.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

12. Abrechnung, Zahlungsbedingungen und Verzug

12.1 Die ausgerichtet an der Größe des Fuhrparks und der Anzahl der Leasingfahrzeuge ausgerichtete Vergütung ist jeweils monatlich im Voraus zu leisten und auf das in der Rechnung genannte Bankkonto von TVL zu zahlen. Dem Lizenznehmer wird ein Zahlungslink zur Verfügung gestellt. TVL behält sich vor, über eine Formularabfrage die Bonität des Lizenznehmers zu überprüfen und Unterlagen anzufordern (z.B. HR-Auszug, Selbstauskunft). 


12.2 Eine Rechnung wird digital bereitgestellt (Versand per E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 


12.3 Beanstandung gegen die Höhe einer Rechnung sind innerhalb von 14Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich an TVL zu richten. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. TVL wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Lizenznehmers bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.


12.4 Zur Aufrechnung ist der Lizenznehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. TVL steht die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.


12.5 Die Abtretung von Forderungen durch den Lizenznehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TVL zulässig.


12.6 Verzögert der Lizenznehmer die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist TVL nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn TVL ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer10.210.1 hat.

13. Preis-, Nutzungs- und Leistungsanpassungen

13.1 Die Bedingungen des vorliegenden Vertrages können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würden. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche über die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Produkte und der Regelungen zur Beendigung des Vertrags. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich einschlägige gesetzliche Regelungen und/oder die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln des vorliegenden Vertrages hiervon betroffen sind.


13.2 Die beschriebenen Leistungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Lizenznehmer hierdurch gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden Leistungsumfang objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von diesem nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen TVL zur Erbringung seiner Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.


13.3 Preisänderungen erfolgen in Ausübung billigen Ermessens. Eine einseitige Preisänderung kann von TVL aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie bei der Einführung/Änderung von Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen vorgenommen werden. TVL ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist TVL verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

 

13.4 Nach den Ziffern 13 und 13.2 beabsichtigte Änderungen des vorliegenden Vertrages, der Leistungen sowie der Preise, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen bedingt sind, werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Lizenznehmer kann den Änderungen/Ergänzungen bis zu einer Woche vor dem angekündigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform widersprechen. Widerspricht der Lizenznehmer nicht, werden die Änderungen zum angekündigten Zeitpunkt wirksam. TVL wird den Lizenznehmer auf die Folge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.


13.5 Im Falle einer etwaigen Preiserhöhung nach Ziffer 13.3 aufgrund einer Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes besteht keine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung und kein Widerspruchsrecht des Lizenznehmers. TVL wird dem Lizenznehmer über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z. B. mit der monatlichen Abrechnung, informieren.

14. Haftungsbeschränkungen

14.1 TVL ist für die Inhalte, die der Lizenznehmer bereitgestellt hat, nicht verantwortlich. TVL ist insbesondere nicht verpflichtet, die vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen oder darauf, ob sie richtig sind. Es obliegt dem Lizenznehmer selbst, die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. 


14.2 Sofern TVL beim Abschluss eines neuen Leasingvertrages unterstützend tätig wird, besteht keinerlei Haftung für Verträge mit Leasinggebern, die der Lizenznehmer über ein Angebot aus dem zur Verfügung gestellten Angebotsportal von TVL geschlossen hat. 


14.3 TVL haftet in folgendem Umfang auf Schadensersatz für

 

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,

  • Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  • Liegt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet TVL – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von TVL auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. Eine verschuldensunabhängige Haftung von TVL auf Schadensersatz gemäß §536a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.


14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft der von TVL zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TVL.

 

14.5 Resultieren Schäden des Lizenznehmers aus dem Verlust von Daten, so haftet TVL hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Lizenznehmer vermieden worden wären.


14.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die TVL ggf. aufzukommen hat, TVL unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


14.7 Der Lizenznehmer haftet vollumfänglich für die Rechtmäßigkeit der durch den Lizenznehmer erfolgten und/oder veranlassten Nutzung der Software und insbesondere im Hinblick auf urheber-, marken-, arbeits-, wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Vorgaben. Erkennt der Lizenznehmer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, ist er verpflichtet, TVL unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, TVL insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.


14.8 Der Lizenznehmer stellt TVL und alle etwaigen Erfüllungsgehilfen zudem für sämtliche von ihm erstellten Inhalte von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die die aus rechtswidrigen Inhalten und / oder der Verletzung von Rechten Dritter durch den Lizenznehmer oder mit seiner Billigung resultieren.


14.9 Die Parteien werden sich gegenseitig über gerügte, vermeintliche Rechtsverstöße unverzüglich in Textform benachrichtigen und der jeweils anderen Partei die Möglichkeit geben, eigene Rechte geltend zu machen.

15. Geheimhaltung

15.1 Beide Parteien sind verpflichtet, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.


15.2 „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere Kunden, Kundendaten, betriebswirtschaftliche Daten (wie z.B. Umsatz, Kalkulation etc.), unternehmerische Planung (wie z.B. geschäftliche Absichten und Vorhaben etc.), Personal- und Organisationsfragen, Informationen zu Werbung und Marketing (wie z.B. bisherige und zukünftige Werbung betreffende Analysen, Ausarbeitungen, Studien, Konzepte, Produkte, Preise etc.) sowie angebotene oder gewährte Vertragsbedingungen, Konditionen und Preise. 

 

15.3 Die Parteien sind darüber hinaus verpflichtet, alle Mitarbeiter, Berater und sonstige Dritte, die Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten und nicht bereits gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Vertraulichkeit entsprechend der vorstehenden Regelung zu verpflichten.


15.4 Die aus den Ziffern 15.1 und 15.3 resultierenden Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die relevanten Fakten in öffentlich recherchierbaren Quellen offenkundig geworden sind.


15.5 Soweit zwischen den Parteien ergänzend eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wurde, gehen die dortigen Regelungen den vorstehenden vor bzw. werden durch diese ergänzt.


15.6 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen.


15.7 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung und über deren Durchführung Stillschweigen zu bewahren.

16. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

16.1 TVL verarbeitet die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers bzw. seiner Mitarbeiter ausschließlich im Einklang mit der Verordnung (EU)2016/679 des europäischen Parlamentes und Rates vom 7.April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung des Vertrages verarbeitet. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Nutzern die notwendigen Informationen von TVL gemäß Art.13 und 14 DSGVO innerhalb eines Monats aber noch vor der ersten Mitteilung an TVL / von TVL an den jeweiligen Nutzer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen ergeben sich für TVL aus den dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten „Hinweise(n) zur Verarbeitung personenbezogener Daten“. Sollten weitere personenbezogene Daten durch eine Partei im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verarbeitet werden, verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Regelungen für diese Verarbeitung zu treffen.


16.2 Der Lizenznehmer bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Softwares von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Ihm obliegt insoweit auch die Erfüllung der sich aus Art.13, 14 DSGVO ergebenden Informationspflichten.


16.3 Die Parteien schließen, soweit erforderlich, nach Maßgabe der DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung („AVV“). Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV geht Letztere Ersterem vor.


16.4 Soweit der Lizenznehmer Dritte zur Nutzung der Software berechtigt, werden erforderliche datenschutzrechtliche Vereinbarungen unmittelbar zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Dritten getroffen.

17. Verpflichtungen bei Beendigung des Vertrags

17.1 Mit Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind der Lizenznehmer sowie seine Unterlizenznehmer nicht weiter berechtigt, die Software zu nutzen.


17.2 Sämtliche der jeweils anderen Partei während der Dauer des Vertrages überlassenen Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Die Parteien sind nicht berechtigt, hiervon Kopien, Abschriften etc., insbesondere in digitaler Form auf Datenträgern, PC etc. zu fertigen und zurückzubehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht an den zurückzugebenden Unterlagen besteht nicht.


17.3 TVL stellt dem Lizenznehmer auf dessen Verlangen in Textform am Ende der vereinbarten Laufzeit des Vertrags eine vollständige Kopie sämtlicher Anwendungsdaten auf üblichen Datenträgern oder alternativ zum Download zur Verfügung. Anschließend werden die Anwendungsdaten 14Werktage nach Übergabe gelöscht. Äußert der Lizenznehmer kein entsprechendes Verlangen, werden die Anwendungsdaten 14Werktage nach Beendigung des Vertrages gelöscht. Eine Löschung unterbleibt, soweit TVL gesetzlich zur Aufbewahrung der Daten verpflichtet ist.

18. Sonstiges

18.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf gleichfalls der Schriftform. Der Schriftform gleich kommt auch eine elektronische Form mittels qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne des §126a BGB.

 

18.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Anstelle der gültigen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung soll eine Regelung gelten, die den wirtschaftlichen Zielen der Parteien, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, so nahe wie möglich kommt. Maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit oder Ungültigkeit erkannt hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Bestehens einer Vertragslücke.


18.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Parteien aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bielefeld, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

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